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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der RIS Web- & Software-Development GmbH & Co. KG (RIS)
Stand: August 2022

Geltungsbereich

Die RIS Web- & Software-Development GmbH & Co. KG (nachfolgend: RIS) erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte der RIS mit ihren Auftraggebern. Sie liegen allen Vereinbarungen, Angeboten, Verträgen und Leistungen der RIS zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber AGB verwendet und diese den hier aufgeführten Bedingungen entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen enthalten. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind ungültig, auch wenn RIS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten also grundsätzlich nicht, es sei denn RIS stimmt diesen schriftlich zu. Die Vornahme einer Leistung gilt nicht als Zustimmung. Diese AGB werden auch nicht durch etwaigen Handelsbrauch, stillschweigende Vereinbarung oder Duldung aufgehoben.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und sind auf Seiten der RIS ausschließlich durch die Geschäftsführung zulässig. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung der RIS bestätigt werden. Sonstige mündliche Nebenabreden insoweit als auch allgemein gelten als nicht getroffen.

Über Änderungen dieser AGB informiert RIS den Auftraggeber schriftlich. Die Änderung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn er nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Auf diese Folge weist RIS in der Änderungsmitteilung hin.

RIS erbringt Dienstleistungen im Bereich digitaler (Strategie-)Beratung, Konzeption, Projektmanagement, Marken- und Produktkommunikation sowie Erstellung, Überlassung und Implementierung von Software und Software-Komponenten.

Diese AGB gelten insbesondere
– für Dienstleistungen wie (Strategie-)Beratung, Konzeption, Projektmanagement im Bereich e-commerce

– für die Erstellung und Überlassung von Software

– und dies begleitende Dienstleistungen wie Installation, Implementierung, Anpassung, Hosting, Betrieb von Software und Schulungen dazu.

Beauftragung, Vertragsschluss

Vertragsschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform unter Beteiligung der Geschäftsführung der RIS.

Eine E-Mail, versehen mit der E-Mail-Adresse/Signatur der RIS, gilt als Unterschrift. Das gilt auch für E-Mails von Auftraggebern. Vereinbarungen per Fax werden ebenfalls als rechtsgültig anerkannt.

Unklarheiten der Auftragserteilung gehen zu Lasten des Käufers.

Änderungen oder Ergänzungen von geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform (§ 126b BGB) unter Beteiligung der Geschäftsführung der RIS. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung der RIS bestätigt werden. Sonstige mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen.

Vertragsinhalt / zu erbringende Leistungen

Im Zweifel ist maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen das Angebot von RIS. Angebote der RIS sind stets freibleibend. Vertragssprache ist deutsch.

Die Tätigkeit von RIS besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, aus den Vertragsunterlagen oder dem Typus der zu erbringenden Leistung sich nichts anderes ergibt –  in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, aus den Vertragsunterlagen oder dem Typus der zu erbringenden Leistung sich nichts anderes ergibt, schuldet RIS die Durchführung der vertraglichen Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt.
Erfüllungsort aller Leistungen ist Regensburg. Erfolgsort aller Leistungen ist Regensburg.

Geheimhaltungspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, während des gesamten Vertragsverhältnisses sowie nach Beendigung sämtliche vertraulichen Informationen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werden sollten, strikt vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber Dritten zu offenbaren oder anderweitig zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen, gleich ob verkörpert, digital oder mündlich, die nicht bereits anderweitig öffentlich sind.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt RIS unverzüglich nach Vertragsbeginn alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen sowie ggf. vereinbarte Beistellungen (beispielsweise vom Auftraggeber zu beschaffende Software, zur Verfügung zu stellende Projektseite) vollständig, inhaltlich zutreffend, frei von Rechten Dritter und unentgeltlich zur Verfügung. Auch während der Vertragsdurchführung überlässt er Informationen, Unterlagen und Beistellungen unverzüglich nach Anforderung von RIS. Erkennt er, dass Beistellungen oder eigene Angaben oder Anforderungen fehlerhaft oder unvollständig sind, teilt er dies und die ihm erkennbaren Folgen RIS unverzüglich mit und nimmt alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen vor. Mit der Entgegennahme von Informationen durch RIS erklärt diese damit nicht zeitgleich die Anerkennung von deren Vollständigkeit.

Der Auftraggeber ist für die regelmäßige und ordnungsgemäße Sicherung seiner bei sich oder einem externen Dienstleister gehosteten Daten verantwortlich, einschließlich der Sicherung der Daten gegen Beschädigung oder Verlust während der Durchführung ggf. vereinbarter Implementierungsleistungen, während derer RIS auf die Systeme des Auftraggebers zugreift.

Auch im Übrigen unterstützt der Auftraggeber RIS umfassend und angemessen auf eigene Kosten.

Insbesondere benennt er einen verantwortlichen, fachkundigen Ansprechpartner, der befugt ist, die mit der Vertragsdurchführung verbundenen Entscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen (sog. „Product Owner“). Weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers können sich aus den Vertragsunterlagen, insbesondere Leistungsbeschreibungen, ergeben.

Kommt der Auftraggeber seinen vorgenannten Mitwirkungspflichten nicht nach, weist RIS den Auftraggeber darauf hin und setzt ihm eine angemessene Frist, innerhalb derer die Mitwirkung zu erfolgen hat. Der Auftraggeber hat dann unverzüglich innerhalb der Frist die konkret bezeichnete(n) Mitwirkungshandlung(en) zu bewirken oder etwaige Hinderungsgründe mindestens in Textform mitzuteilen. Sollte die vorgenannte Mitteilung der Hinderungsgründe nicht innerhalb der von dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist erfolgen oder sollte der Auftraggeber die Zusammenarbeit endgültig verweigern, gehen eventuell hieraus folgende Zeitverzögerungen, Qualitätsverluste oder sonstige hieraus resultierende Mängel oder Schäden zu Lasten des Auftraggebers. Durch die unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers können bereits vor Ablauf der Frist Mehrkosten entstehen, z.B. durch notwendige Umplanungen; RIS hat gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Erstattung dieser Mehrkosten. Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung von RIS die ihm obliegende(n) Mitwirkungshandlung(en) nicht oder nicht vollständig, ist RIS nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag ohne weitere Fristsetzung zu kündigen bzw. davon zurückzutreten. In diesem Fall kann RIS dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungs-/Rücktrittszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.(Weitergehende) Schadensersatzansprüche von RIS gegen den Auftraggeber aufgrund dessen unzureichender Mitwirkung als Verletzung von Vertragspflichten bleiben davon unberührt und bestehen daneben.

Überlässt der Auftraggeber RIS Inhalte, die in eine Homepage, Online-Plattform oder andere elektronische Medien eingestellt oder in solchen umgesetzt werden, ist der Auftraggeber allein verantwortlich für die Konformität dieser Inhalte mit allen anwendbaren Gesetzen sowie Rechten Dritter. Auch im übrigen schuldet RIS keine Prüfung der Einhaltung anwendbarer Gesetze oder Vorschriften in Bezug auf die Geschäftsvorfälle des Auftraggebers, auf die sich die von RIS zu erbringenden Leistungen beziehen, auch keine Überprüfung der vom Auftraggeber zur Leistungserbringung bereitgestellten oder mittels der von RIS erbrachten Leistungen zu verarbeitenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Unversehrtheit oder Authentizität.

Vertragsdurchführung

RIS kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter (z.B. Freelancer und Subunternehmer) bedienen.

Soweit bei der Erstellung von Software ein agiler Entwicklungsprozess vereinbart bzw. angewandt wird, steuert innerhalb dessen ein vom Auftraggeber benannter Product Owner das Projekt aktiv mit. Der Auftraggeber formuliert Anforderungen an die Software. Die Parteien bilden diese Anforderungen in Stories ab, die der Product Owner des Auftraggebers in Abstimmung mit RIS formuliert und in ein Produkt-Backlog einstellt, auf das beide Parteien zugreifen können und in dem der Auftraggeber eine Priorisierung der Aufgaben vornehmen kann. RIS entwickelt die Software gemäß Backlog in Iterationen. Bis zum Beginn der jeweiligen Iteration kann der Auftraggeber jederzeit Änderungen verlangen, anschließend sind Änderungen nur nach ausdrücklicher Abstimmung mit RIS möglich. Der Auftraggeber testet die Leistungen von RIS fortlaufend, auch während laufender Iterationen. Spätestens nach Abschluss einer Iteration, deren Fertigstellung RIS ihm anzeigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Ergebnis der Iteration unverzüglich zu testen und freizugeben oder die Gründe für eine Zurückweisung mitzuteilen. Wird das Ergebnis zurückgewiesen, erfolgt die Weiterbearbeitung im nächsten Iterationsschritt.

Fristen, Leistungsverzögerungen

Alle Leistungen werden schnellstmöglich durchgeführt. Termine sind jedoch grundsätzlich unverbindliche Zielvorstellungen, es sei denn sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.

Vereinbarte Leistungszeiten können nur dann verbindlich sein, wenn der Auftraggeber den ihm obliegenden Pflichten (wie z.B. fristgerechte Leistung einer vereinbarten Anzahlung, vollständige Beibringung bereitzustellender Unterlagen) nachgekommen ist.

Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Auftraggebers verlängert sich eine verbindliche vereinbarte Lieferzeit entsprechend und angemessen.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen etwaiger Verzögerungsschäden sind ausgeschlossen, soweit RIS für die eintretende Verzögerung nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und von RIS nicht zu vertretender Umstände (z.B. allgemeine Störungen der Telekommunikation oder Stromversorgung, rechtswidrige Aktivitäten Dritter im Internet oder Sabotage durch Schadsoftware, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen) führen nicht zum Verzug von RIS. Vereinbarte verbindliche Leistungszeiten verlängern sich automatisch um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen RIS resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine nicht eingehalten werden können oder wichtige Ereignisse nicht eintreten.

Abnahme, Gefahrenübergang, Nachträge und Gewährleistung soweit ein Auftrag dem Werkvertragsrecht unterliegt

Soweit ein Auftrag/eine Leistung dem Werkvertragsrecht unterliegt und betreffend Abnahme (und Gefahrenübergang) nichts anderes im Einzelfall vereinbart wird, erfolgt eine Abnahme des Werkes (und Gefahrenübergang) mit Einstellung des Werkes auf einer von RIS für den Auftraggeber eingerichteten Projektseite oder einer vom Auftraggeber dafür eingerichteten Projektseite, wenn dem Auftraggeber diese Einstellung des Werkes mitgeteilt wird, ihm eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt wird und der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist die Abnahme unter Nennung eines Mangels schriftlich verweigert. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so treten dieses Rechtsfolgen nur dann ein, wenn RIS den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis durch RIS erfolgt in Textform; die Erklärung der Verweigerung der Abnahme und die Angabe eines Mangels durch einen Verbraucher als Verbraucher muss nicht schriftlich erfolgen. Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden. Der Abnahme steht die Zahlung der vorbehaltlosen Vergütung gleich. Die Abnahme gilt bei einem Unternehmer als Auftraggeber ebenso als erfolgt, sobald der Auftraggeber das Werk in Benutzung genommen hat.

„Nachtragsmanagement“

Der im Angebot der RIS oder im vereinbarten Vertrag/Projektvertrag aufgeführte Aufwand im Bereich Konzeption, Design, Texting, Content oder Programmierung enthält, sofern nichts anderes vereinbart wird und kein agiler Entwicklungsprozess angewandt wird, maximal eine Korrekturschleife zur Umsetzung der im Leistungsverzeichnis/ Pflichtenheft definierten Anforderungen.

Korrekturwünsche von bereits abgenommenen Konzepten, Designs, Textings, Contents oder Programmierungen werden nach einer Korrekturschleife ebenfalls als Nachtrag bzw. Mehraufwand behandelt und sind nicht mit dem grundlegenden Angebot oder vereinbarten Vertrag/Projektvertrag abgedeckt. Ein solcher Mehraufwand, der sich abweichend zur ursprünglich kalkulierten Leistung im Rahmen des Projektes ergibt, wird im Vorfeld angezeigt und als sog. „Change Request“ abgerechnet. RIS wird dem Auftraggeber rechtzeitig, bevor die Mehrkosten entstehen, auf einen solchen Mehraufwand und die Kosten eines „Change Request“ hinweisen.

Gewährleistung

Zeigt der Auftraggeber, der Unternehmer ist, nicht binnen eines Monats nach Abnahme eines Arbeitsergebnisses einen Mangel nicht an, so kann der Auftraggeber aus diesem Mangel keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen, es sei denn der Mangel war in dieser Zeit objektiv nicht erkennbar. Für Letzteres – die objektive Nichterkennbarkeit eines Mangels innerhalb eines Monats – trägt der Auftraggeber, der Unternehmer ist, die Darlegungs- und Beweislast.

Jedenfalls verjähren Ansprüche aus Gewährleistungsrechten eines Unternehmers als Auftraggeber nach einem Jahr vom Zeitpunkt der Abnahme bzw. Teilabnahme des Werkes.

Übergabe, Gefahrenübergang und Gewährleistung soweit ein Auftrag dem Kaufrecht unterliegt

Soweit ein Auftrag/eine Leistung dem Kaufrecht unterliegt und betreffend Übergabe (und Gefahrenübergang) im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, erfolgt eine Übergabe (und der Gefahrenübergang) mit Einstellung des Gegenstands auf einer von RIS für den Auftraggeber eingerichteten Projektseite oder einer vom Auftraggeber dafür eingerichteten Projektseite.

Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, verjähren Ansprüche aus Gewährleistungsrechten nach einem Jahr.

Sofern der Auftraggeber zudem Kaufmann ist, gilt stattdessen die Regelung des § 377 HGB.

Vertragsdauer

Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Angebot oder Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, endet der Vertrag durch Kündigung des Vertrags mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform (§ 126a BGB). Soweit eine Leistung dem Werkvertragsrecht unterliegt, endet das entsprechende Vertragsverhältnis mit Abnahme. Enthält ein Vertrag (schwerpunktmäßig) werkvertragliche Elemente, endet dieser mit Abnahme. Auch eine Kündigung eines solchen (Werk-)Vertrages  soll nach den gesetzlichen Vorschriften möglich sein.

Vergütung

Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Es handelt sich dabei regelmäßig um

Falls vertraglich im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, gilt ein Beratungsstundensatz netto zzgl. Nebenkosten wie Fremdkosten, Auslagen, Reisekosten, Spesen.

Die Vergütung wird, soweit nichts anderes vereinbart wird, 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist RIS berechtigt, alle zu diesem Zeitpunkt offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen, gleichgültig, welches Zahlungsziel hierfür vereinbart war. RIS steht dann ein vertragliches Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht neben einem Anspruch auf Schadensersatz zu. (Optional:) Verlangt RIS Schadensersatz wegen Nichterfüllung, beträgt dieser 25% des vereinbarten Preises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn RIS einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

RIS hat das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen. Diese haben sich an den objektiven Projektfortschritten zu orientieren.

Bei neuen Geschäftsverbindungen und/oder voraussichtlich überdurchschnittlich hohen Vergütungen kann RIS Voraus- oder Abschlagszahlung bis zu 50% der Gesamtvergütung eines Auftrags verlangen.

Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Auftraggeber und/oder bei Änderungen der Voraussetzungen für die Leistungserstellung, werden alle für RIS dadurch anfallenden Kosten durch den Auftraggeber ersetzt und RIS vom Auftraggeber von jeglichen daraus resultierenden Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

Bei einer Kündigung des Auftraggebers von einem Auftrag vor Beginn des Projektes berechnet RIS dem Auftraggeber 50% vom ursprünglich vertraglich geregelten Kostenvolumen als Stornogebühr.

Vereinbaren die Parteien ein Kontingent an Leistungen, die der Auftraggeber binnen eines vereinbarten Zeitraums sukzessive abruft, gelten die im Angebot ausgewiesenen Kontingente als fest vereinbart. Rechtzeitig vor Ablauf des für den Abruf vereinbarten Zeitraums informiert RIS den Auftraggeber, falls und in welchem Umfang Leistungen nicht abgerufen wurden, und bietet ihm diese Leistungen zum Abruf an. Ruft der Auftraggeber die Leistungen dennoch nicht rechtzeitig ab, kann RIS für die gebuchten Kontingente die gesamte Vergütung verlangen. Soweit RIS die für den Auftraggeber eingeplanten Ressourcen anderweitig einsetzen kann, zieht RIS das hierdurch Erlangte bei der Rechnungsstellung ab. Es besteht jedoch keine Pflicht für RIS, ersatzweise Einsatzmöglichkeiten für ihre Ressourcen zu generieren.

RIS hat gegenüber dem Auftraggeber Anspruch auf gesonderte Erstattung der zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdkosten. Um solche handelt es sich insbesondere bei Kosten für Liefer-/Versandkosten, Kurierdienste, Übersetzungen, Bildlizenzen, Bildrecherchen, Hosting-Kosten, Buy-Outs im Allgemeinen, Softwarelizenzen und Lizenzen im Allgemeinen. Die Kosten notwendiger Reisen sind RIS ebenfalls gesondert zu erstatten. Der Auftraggeber erstattet zudem angemessene Spesen. Auch Auslagen für technische Nebenkosten sind vom Auftraggeber gesondert zu erstatten.

Bei Angebotserstellung nicht absehbare Mehrarbeit durch unterlassene oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers oder aufgrund von (mehreren) Änderungswünschen des Auftraggebers hat der Auftraggeber angemessen/entsprechend der kalkulatorischen Grundlage der bereits vereinbarten Vergütungsregelung/entsprechend dem grundsätzlichen Beratungsstundensatz zu ersetzen.

Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber ebenfalls nur unter den vorgenannten Voraussetzungen geltend machen, wobei die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen muss.

Haftung

RIS haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie unbeschränkt bei Verletzungen von Leben, Körper oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RIS nur bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Pflichten, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Dabei haftet RIS nur für einen vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Dabei ist der Schaden in der Höhe maximal auf den einmaligen Ertrag von RIS beschränkt, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt.

Überlässt RIS dem Auftraggeber Leistungsergebnisse auf Zeit, ist die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mängel (§ 536a Abs. BGB) ausgeschlossen.

Für den Verlust von Daten oder Programmen haftet RIS insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Auftraggeber es unterlassen hat, regelmäßige und ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

Soweit die Haftung von RIS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von RIS.

Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch RIS erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird im gesetzlichen Rahmen vom Auftraggeber getragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der Werberechtsgesetze verstößt. RIS übernimmt insbesondere keine Haftung für die im Rahmen des Auftrages für den Auftraggeber entwickelten oder verwendeten Projektnamen, Begriffe, Kennzeichen, Logos, Fotos, Inhalte im Allgemeinen und andere urheberechtlich geschützte Werke, die die Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Markenrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzen. RIS übernimmt ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen keine Haftung für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, Projektnamen, Begriffe, Kennzeichen, Logos. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet RIS nicht.

Mit der Freigabe von Entwürfen, Konzepten und Ausarbeitungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Für RIS entfällt jede Haftung insofern.

RIS haftet darüber hinaus nicht für die in Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.

Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt RIS gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit RIS kein Auswahlverschulden trifft. RIS tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

Sofern RIS selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt RIS hiermit sämtliche zustehende Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von RIS zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

Der Auftraggeber stellt RIS von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen RIS stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Der Auftraggeber trägt insofern die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

Es wird darauf hingewiesen, dass RIS in allen Beratungsangeboten lediglich Handlungsempfehlungen aufgrund von Expertenwissen an den Kunden weitergibt.

Eine entsprechende juristische Prüfung der haftungsrelevanten Tatbestände ist grundsätzlich im Rahmen des Auftrages nicht enthalten.

Die Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen von RIS haften persönlich ebenfalls nur entsprechend den Regelungen dieser Haftungsklausel.

Recht an Arbeitsergebnissen: Urheber- und Nutzungsrechte, Leistungsanspruch, Eigentumsvorbehalt

Abgesehen von den vertraglich nicht abdingbaren gesetzlichen Mindestrechten des Auftraggebers gemäß §§ 69d, 69e UrhG räumt RIS dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung als aufschiebende Bedingung grundsätzlich nur ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an einem von RIS erstellten Werk im Sinne von Schutzgegenstand des UrhG, soweit RIS dieses selbst zusteht, zur Verwirklichung des vereinbarten Vertragszwecks und für die vereinbarte Vertragsdauer ein, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Der Auftraggeber ist damit grundsätzlich, soweit vertraglich nicht anderes vereinbart wird, nicht berechtigt, das ihm eingeräumte Nutzungsrecht ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen. Eine solche Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte bzw. Mehrfachnutzungen oder Nutzungen, die nicht den vertraglich nicht abdingbaren gesetzlichen Mindestrechten des Auftraggebers gemäß §§ 69d, 69e UrhG entsprechen, bedürfen damit einer Zustimmung von RIS und sind gesondert vergütungspflichtig.

Die Rechtsposition des Auftraggebers an gekaufter (Standard-)Software aufgrund bloßen Softwarekaufs bleibt hiervon unberührt.

Nur für das ausgewählte Konzept oder den ausgewählten Entwurf räumt RIS dem Auftraggeber das Nutzungsrecht ein. Die übrigen Konzepte oder Entwürfe dürfen vom Auftraggeber ohne entsprechende vertragliche Regelung weder verwendet, noch weitergegeben oder nachgeahmt werden. Eine Urheberrechtsverletzung durch Zuwiderhandlung seitens des Auftraggebers führt u.a. zu einem Schadensersatzanspruch der RIS gegen ihn … (Höhe pauschalieren?). Über den Umfang der Nutzung steht RIS ein umfassender Auskunftsanspruch zu. Nutzungsrechte an Werken im Sinne von Schutzgegenständen des UrhG, die bei Beendigung des ihrer Erstellung zugrundeliegenden Vertrags noch nicht vollständig bezahlt sind, verbleiben grundsätzlich, soweit nichts anderes vereinbart wird, bei RIS und fallen im Falle einer Insolvenz des Auftraggebers an RIS zurück.

Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen grundsätzlich kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf die Vergütung, es sei denn, dies wird vereinbart.

Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Sollte er entgegen seiner Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber RIS von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten, Produktionsdaten, Aufzeichnungen, Skizzen, Grobkonzepte, Entwürfe, die als Zwischenschritte zur der Auftragsbearbeitung erstellt werden, verbleiben bei RIS. Auf die Herausgabe und Nutzung dieser Gegenstände hat der Auftraggeber grundsätzlich, soweit nichts anderes vereinbart wird, keinen Anspruch. Eine Veröffentlichung oder Teilveröffentlichung dieser Gegenstände ist grundsätzlich, soweit nichts anderes vereinbart wird, nicht erlaubt.

Der Auftraggeber darf Gutachten und sonstige Beratungsergebnisse nur zur Optimierung der eigenen E-Commerce-Aktivitäten nutzen. Eine Weitergabe an Dritte ist grundsätzlich, soweit nichts anderes vereinbart wird, nur an Projektbeteiligte erlaubt. Eine Veröffentlichung oder Teilveröffentlichung dieser Gegenstände ist grundsätzlich, soweit nichts anderes vereinbart wird, nicht erlaubt.

Jegliche, auch teilweise, Verwendung der von RIS mit dem Ziel des Auftragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten (Präsentationen etc.), seien sie urheberrechtlich geschützt, oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung der RIS. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und die Verwendung der der Arbeiten  der RIS zugrunde liegenden Ideen. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten von RIS.

Variante: übertragbare, unterlizenzierbare Nutzungsrechte werden eingeräumt

Optional: Der Auftraggeber ist berechtigt, an ihn überlassene Software für eigene Geschäftszwecke weiterzuentwickeln und zu bearbeiten. Er ist jedoch grundsätzlich, soweit nichts anderes vereinbart wird, nicht berechtigt, die Software oder weiterentwickelte oder bearbeitete Versionen wie ein Softwareanbieter/-distributor wirtschaftlich zu verwerten, bspw. Vervielfältigungsstücke zu vertreiben oder die Software als Download anzubieten, Dritten als mandantenfähige Software zum Anbieten einer eigenen Online-Plattform dieser Dritten bereitzustellen, für solche Zwecke Dritter zu benutzen oder benutzen zu lassen. Möchte der Auftraggeber die Software wie vorstehend beschrieben wirtschaftlich verwerten (z.B. als sog. White Label), hat er eine Zustimmung von RIS einzuholen und dies gesondert zu vergüten.

An zu überlassenden Datenträgern behält sich RIS das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung vor.

RIS ist berechtigt, die von RIS entwickelten Produkte angemessen und branchenüblich zu signieren.

Kundenreferenz

RIS ist berechtigt, den erteilten Auftrag für Eigenwerbung zu nutzen, insbesondere dazu, den Auftraggeber auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden zu nennen und hierfür auch das Firmenlogo bzw. Unternehmenskennzeichen des Auftraggebers im Rahmen eines einfachen Nutzungsrechts zu benutzen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Verbreitung, Veröffentlichung oder öffentlichen Zugänglichmachung der von RIS für ihn erstellten Leistungen (z.B. Websites, Apps o.ä.) an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass RIS als Leistungsersteller für den Auftraggeber tätig war, und einen Link auf die Website von RIS zu setzen, es sei denn dies wäre im Einzelfall für den Auftraggeber unzumutbar.

Abwerbeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine in Projekten des Auftraggebers eingesetzten, angestellten oder freien Mitarbeiter von RIS abzuwerben oder ohne Zustimmung von RIS anzustellen oder zu beschäftigen, auch nicht als freie Mitarbeiter (Freelancer).

Für jeden Fall seiner schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Vertragsstrafe in Höhe des 1,5fachen Bruttojahresgehaltes des jeweiligen Mitarbeiters bzw. des Honorars zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des vereinbarten Vertrags oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen.

Anstelle einer unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt bzw. vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

Abgesehen von Fällen des § 354a HGB ist die Abtretung von Forderungen sowie die Übertragung des Vertrags oder einzelner Rechte und Pflichten an Dritte durch den Auftragnehmer ausgeschlossen.

Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Regensburg.

Ist der Auftraggeber weder Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird als Gerichtsstand ebenfalls Regensburg vereinbart, falls der Auftraggeber zur Zeit der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.

Preise / Bereitschaftspauschale

Kunden mit Bereitschaftspauschale:

  • Abrechnungszylkus 10 Minuten zu 21,50€ netto
  • 24h max. Antwortzeit auf Tickets
  • Berechtigung zum telefonischen Support

 

Kunden OHNE Bereitschaftspauschale:

  • Abrechnungszylkus 10 Minuten zu 26,50€ netto
  • 72h max. Antwortzeit auf Tickets
  • kein telefonischer Support

 

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